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VERTRAGS-

ERSTELLUNG

Bei einigen Vertragstypen aus dem Zivilrecht sieht das BGB zur Wirksamkeit des Vertragsschlusses eine besondere Form vor. Häufig handelt es sich um die sogenannte Schriftform (§ 126 BGB). Ist die Form nicht eingehalten worden, so ist der Vertrag grundsätzlich unwirksam und es können daraus keine Ansprüche abgeleitet werden.

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Jedoch sollten Sie auch in den Fällen, in denen es keiner besonderen Form bedarf, einen schriftlichen Vertrag aufsetzen. Ansonsten können sich im nachhinein im Falle eines Rechtsstreits Beweisschwierigkeiten ergeben und der Rechtsstreit deshalb verloren werden.

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Die Kanzlei Pestka erstellt gerne für Sie einen Vertrag, der Ihren Wünschen und Ihrer Situation entspricht, unabhängig davon, ob es sich um einen Vertrag aus dem Kaufrecht, Darlehensrecht, Werkvertragsrecht, Mietrecht etc. handelt. 

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Die Kosten richten sich nach dem (erwarteten) Umfang und Komplexität des Vertrages. Es wird mit Ihnen eine individuelle Vergütung vereinbart. Transparenz und eine völlige Kostenkontrolle wird Ihnen somit gewährleistet.

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