top of page

SPEDITIONS-

GESCHÄFT

Zum Transport- und Speditionsrecht gehört insbesondere das Speditionsgeschäft dazu. Die dafür vorgesehenen Vorschriften sind in den §§ 453 - 466 HGB zu finden.

​

Anders als der allgemeine Sprachgebrauch, unterscheidet der Gesetzgeber zwischen einem Frachtführer und einem Spediteur. Während der Frachtführer verpflichtet wird, Ware zu einem Bestimmungsort zu befördern, wird der Spediteur durch den Speditionsvertrag verpflichtet, die Versendung des Gutes zu organisieren.

​

Diese Differenzierung führt zu erheblichen Unterschieden bei Haftungsfragen. In der Regel haftet ein Spediteur nicht für den Verlust oder Beschädigung des Gutes, es sei denn, das Gut befand sich in dessen Obhut. Ein Spediteur haftet jedoch in drei Fällen wie ein Frachtführer. Diese sind der Selbsteintritt, die Spedition zu festen Kosten und bei einer Sammelladung. Gerade bei der Rechtsfrage, ob ein Fall der Spedition zu festen Kosten vorliegt, besteht ein hohes Konfliktpotenzial. 

 

Die Kanzlei Pestka berät Sie umfassend zu allen Rechtsfragen des Speditionsgeschäfts, insbesondere bei der Durchsetzung und Verteidigung von Vergütungs- und Haftungsforderungen.

bottom of page