top of page

LAGER /

LOGISTIK

Weiterer Bestandteil des Transportrechts und Speditionsrechts ist das Lagerrecht. Dieses ist in den §§ 467 - 475h HGB geregelt. 

​

Gerade bei längeren Transportwegen müssen die Güter zwischengelagert werden. In solchen Fällen kommt es zum Abschluss eines Lagervertrages. Es handelt sich dabei um eine besondere Ausprägung des Verwahrungsvertrages nach den §§ 688 ff. BGB

​

Die Haftung im Lagerrecht ist grundsätzlich anders geregelt als im Fracht- und Speditionsrecht. Es besteht hier keine verschuldensunabhängige und beschränkte Haftung. Der Lagerhalter haftet für ein vermutetes Verschulden unbeschränkt. 

​

Die Vorschriften des Lagerrechts werden jedoch regelmäßg durch AGB ergänzt bzw. verdrängt, so etwa durch die ADSp, durch die Hamburger Lagerungsbedingungen (HLB), durch die Kaibetriebsordnung (KBO), durch die AGB und Betriebsordnung der Bremer Lagerhaus-Gesellschaft (AGBO), sowie durch die AGB für die Kaltlagerung und die Allg. Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransportes ALB und ALBK), schließlich durch den Rahmenvertrag über Lagerbedingungen (BLE/BALM-Lagervertrag)

​

Häufig handelt es sich bei dem Lagervertrag um einen sogenannten Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Diese rechtliche Konstruktion kann im Einzelfall zu einer Haftungserweiterung führen.

​

Eine rechtliche Beratung ist aufgrund dieser Gegebenheiten oftmals unabdingbar. 

bottom of page