SCHIFF-
FAHRT
Der Transportweg über See ist der wichtigste des internationalen Güterverkehrs und gehört damit zu den Kerngebieten des Transport- und Speditionsrechts.
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Das fünfte Buch des HGB (§§ 476 - 619) befasst sich mit der Thematik des Seehandels. Der Stückgutfrachtvertrag, der zentrale Vertragstyp des Seefrachtrechts, ist im ersten Unterabschnitt geregelt.
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Wie schon im Frachtvertragsrecht, haftet der Verfrachter für Schäden, die durch Verlust oder Beschädigungen des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entstehen, verschuldensunabhängig und beschränkt. Die Haftungshöhe ist aber grundsätzlich auf einen Betrag von 666,67 Rechnungseinheiten für das Stück oder die Einheit oder auf einen Betrag von 2 Rechnungseinheiten für das Kilogramm des Rohgewichts des Gutes begrenzt.
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Häufig wird die Beförderung über See aufgrund eines einheitlichen Frachtvertrages mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln durchgeführt. In solchen Fällen sind zudem die Regelungen des Multimodaltransports (§§ 452 - 452 d HGB) anzuwenden.
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Die besondere Bedeutung des Seehandels für den internationalen Güterverkehrs führt u.a. dazu, dass auch internationale Abkommen zu beachten sind.
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Vom Seehandelsrecht ist das Binnenschifffahrtsrecht zu unterscheiden. Hier erfolgt kein Transport "über See". Der Transport richtet sich hier nach den Regelungen des Frachtvertragsrechts (§§ 407 ff. HGB).
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Die Kanzlei Pestka berät Sie umfassend in allen Rechtsfragen aus dem Seehandel, insbesondere bei der Durchsetzung oder Verteidigung von Fracht- sowie Haftungsforderungen.