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HAUPTVERFAHREN

STRAFBEFEHL

Sobald die Staatsanwaltschaft einen hinreichenden Tatverdacht annimmt, beantragt sie beim zuständigen Gericht das Hauptverfahren zu eröffnen. Das Gericht beschließt sodann die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn es den Angeschuldigten einer Straftat für hinreichend verdächtigt ansieht. Unter besonderen Umständen wird anstelle der Eröffnung des Hauptverfahrens ein sogenannter Strafbefehl (§§ 407 ff. StPO) ohne mündliche Verhandlung erlassen.

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In jedem Fall besteht für Sie weiterhin eine effektive Rechtsschutzmöglichkeit. Sollten Sie bisher noch keinen Strafverteidiger beauftragt haben, so sollten Sie dies nun nachholen. 

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Die Kanzlei Pestka wird im Falle einer Verteidigungsbeauftragung umgehend für Sie tätig und analysiert für Sie die einzelnen Verteidigungsmöglichkeiten. Diese sind umfangreich. So müssen u.a. Verfahrenshindernisse und Beweiserhebungsvorgänge der Staatsanwaltschaft überprüft, Zeugenaussagen in der Akte ausgewertet und das vorliegen der Tatbestände der vorgeworfenen Tat geprüft werden.  

 

Die jeweiligen Ergebnisse werden sodann mit Ihnen umfassend und ausführlich besprochen. Im Rahmen dieses Gesprächs wird mit Ihnen die Verteidigungsstragie festgelegt.

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