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ERMITTLUNGS-

VERFAHREN

Nach § 137 Abs. 1 StPO haben Sie als Beschuldigter das Recht in jeder Lage des Verfahrens einen Verteidiger heranzuziehen. Damit können Sie schon im sogenannten Ermittlungsverfahren einen Strafverteidiger konsultieren. Das Strafrecht gewährt Ihnen dadurch von Anfang eine gute Schutzmöglichkeit. Diese sollte regelmäßig genutzt werden.

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Das Ermittlungsverfahren wird oftmals, nicht aber in jeden Fall, aufgrund einer Strafanzeige oder aufgrund eines Strafantrag aufgenommen. Durch dieses Verfahren soll die Staatsanwaltschaft in die Lage gesetzt werden, zu entscheiden, ob eine Anklage erhoben werden soll oder nicht (§ 170 Abs. 1 StPO).

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Ziel der Kanzlei Pestka ist es in diesem Verfahrensstadium eine Einstellung des Verfahrens zu erwirken, wenn die Umstände des Einzelfalles dies ermöglichen. So kann Ihnen ein nervenaufreibender Prozess erspart bleiben. Diese Einstellung kann auf verschiedenen Gründen gestützt werden. Dazu gehören u.a.:

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  • Kein hinreichender Tatverdacht

  • Geringe Schuld des Täters bei einem Vergehen und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung

  • Absehen von der Verfolgung bei einem Vergehen unter Auflagen und Weisungen

 

Die einzelnen Möglichkeiten werden mit Ihnen zusammen analysiert und besprochen. 

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