BERUFUNG /
REVISION
Auch wenn Sie bereits von einem deutschen Gericht zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt worden sind, bietet Ihnen das Strafrecht weitere Rechtsschutzmöglichkeiten in Form der Berufung und der Revision (Rechtsmittel) an. In beiden Fällen wird die Entscheidung des Gerichts angefochten.
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Bei der Berufung wird der Fall neu aufgerollt. Es findet eine neue Gerichtsverhandlung statt, bei der auch eine erneute Beweisaufnahme erfolgt.
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Im Rahmen der Revision findet "lediglich" eine Überprüfung des Urteils auf Rechtsfehler statt. Eine erneute Beweisaufnahme erfolgt nicht.
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Die Kanzlei Pestka wertet für Sie das Gerichtsurteil aus. Anhand dieser Auswertung erfolgt eine Besprechung mit Ihnen, ob und welches Rechtsmittel eingelegt werden soll und legt dieses Rechtsmittel danach mit einer entsprechenden Begründung für Sie ein.
Bitte beachten Sie, dass sowohl die Einlegung der Berufung als auch der Revision in der Regel innerhalb einer Frist von einer Woche (§ 314 Abs. 1 StPO, § 341 Abs. 1 StPO) nach der Urteilsverkündigung erfolgen muss.