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10.02.2021 | Pressemeldung

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Die Kanzlei Pestka wehrt durch einen Vergleich ein Vollstreckungs-verfahren durch das Hauptzollamt Kiel ab

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Was war vorgefallen?

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Das Hauptzollamt Kiel wurde von einer polnischen Gläubigerin beauftragt, die geschuldete Forderung im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens beizutreiben. Die Kanzlei Pestka konnte mit dem Hauptzollamt Kiel eine Ratenzahlung mit einer Laufzeit von 36 Monaten vereinbaren.

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Was ist daran bemerkenswert?
 

Nach § 258 Var. 1 Abgabenordnung (AO) kann eine Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung einstweilen einstellen, wenn diese im Einzelfall unbillig ist. Eine Vollstreckungsmaßnahme ist dann unbillig, wenn die Vollstreckung oder einzelne Maßnahmen dem Schuldner einen unangemessenen Nachteil erbringen, der durch kurzfristiges Abwarten oder durch eine andere, weniger belastende Vollstreckungsmaßnahme vermieden werden könnte. 

 

Ein „kurzfristiges Abwarten“ im Sinne des § 258 AO setzt einen absehbaren Zeitraum voraus. Dieser absehbare Zeitraum liegt nach der wohl herrschenden Auffassung dann vor, wenn dieser 12 Monate nicht überschreitet. Daraus wird geschlussfolgert, dass nur solche Ratenvereinbarungen geschlossen werden können, die diesem Zeitraum von 12 Monaten entsprechen.  

 

Die Kanzlei Pestka konnte jedoch durch geschickte Argumentation eine Ratenzahlungsvereinbarung mit einer Laufzeit von 36 Monate erzielen.

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