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Richter schreibt

Entscheidungen

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Zollrecht

  • EuGH (Erste Kammer), Urteil vom 08.10.2020 – C-476/19

    Erlöschen der Zollschuld bei Nichtverwendung der Waren


    Art. 124 Abs. 1 k der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 9.10.2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union ist dahin auszulegen, dass mit der Verwendung von Waren iSd Vorschrift nur eine Verwendung gemeint ist, die über die Veredelungsvorgänge hinausgeht, die von den Zollbehörden im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung bewilligt wurden, das Art. 256 dieser Verordnung vorsieht; eine Verwendung gemäß dieser bewilligten Veredelungsvorgänge wird hiervon nicht erfasst.


     

  • FG Hamburg, Urteil vom 28.09.2020 – 4 K 5/18

    Erhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer auf unversteuerte und unverzollte Zigaretten aus Drittstaaten


    Die Erhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer auf unversteuerte und unverzollte Zigaretten setzt voraus, dass das Hauptzollamt nachweist, dass die Zigaretten aus einem Drittland ins EU-Zollgebiet verbracht worden sind.


     

  • FG Hamburg (4. Senat), Gerichtsbescheid vom 25.09.2020 – 4 K 47/20

    Prozesszinsen auf zurückgezahlte Einfuhrumsatzsteuer


    1. Die Vorschrift des Art. 116 Abs. 6 UAbs. 1 UZK findet auf die Anfechtung von Abgabenfestsetzungen im Rechtsbehelfsverfahren keine Anwendung.

    2. Die Regelung des Art. 116 Abs. 6 UAbs. 1 UZK ist erst auf die seit dem 01.05.2016 entstandenen Zollschulden anwendbar.

    3. Durch die unionsrechtliche Normierung des Art. 116 Abs. 6 UAbs. 1 UZK sind allein Zinsansprüche auf Erstattungsbeträge ausgeschlossen, nicht aber auch Prozesszinsen, die sich aus dem Prozessrechtsverhältnis ergeben.


     

  • EuGH, Urt. v. 10.7.2019 – C-26/18, Federal Express, Vorabentscheidungsersuchen des FG Hessen v. 2.11.2017 – 7 K 1158/14

    Entstehung einer Zollschuld wegen zollrechtlichen Fehlverhaltens führt nicht zwingend zu einer Einfuhr wegen Gelangung in den Wirtschaftskreislauf der Union 


    Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und Art. 30 MwStSystRL sind dahin auszulegen, dass es, wenn ein Gegenstand in das Gebiet der EU verbracht wird, nicht genügt, dass in einem bestimmten Mitgliedstaat ein zollrechtliches Fehlverhalten in Bezug auf diesen Gegenstand begangen wurde, das in diesem Staat zur Entstehung einer Einfuhrzollschuld geführt hat, um anzunehmen, dass dieser Gegenstand in diesem Mitgliedstaat in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt ist, wenn nachgewiesen ist, dass der fragliche Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat, seinen endgültigen Bestimmungsort, weiterbefördert worden ist, wo er verbraucht wurde; die Einfuhrmehrwertsteuer auf diesen Gegenstand entsteht dann nur in diesem anderen Mitgliedstaat.


     

  • FG Hamburg (Der Senat), Urteil vom 18.06.2019 - 4 K 148/17

    Zum Zollwert: Hinzurechnung von Gestaltungskosten für Verpackungen


    1. Kosten, die einem mit dem Käufer verbundenen Unternehmen durch die Beauftragung von inländischen Werbeagenturen für die Erstellung von Druckdateien und die Begleitung der Erstellung der Druckdateien entstanden sind, sind, wenn die Druckdateien dem Verkäufer kostenlos zur Verfügung gestellt werden, um die Einzelhandelsverpackungen der Einfuhrwaren herzustellen, und der Käufer aufgrund der Vorgaben des verbundenen Unternehmens einen bestimmten Vertriebsweg zur Weiterveräußerung der Einfuhrwaren einzuhalten hat, bei der Ermittlung des Zollwertes als mittelbare Zahlung des Käufers an den Verkäufer nach Art. 29 Abs. 1 Buchst. b) ZK i.V.m. Art. 148 ZK-DVO zollwerterhöhend zu berücksichtigen.

    2. Derartige Gestaltungskosten können weder unmittelbar nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. b) iv) ZK noch in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens aus dieser Vorschrift als nicht zollwerterhöhend bewertet werden.


     

  • FG München (14. Senat), Urteil vom 29.11.2018 - 14 K 1039/16

    Zolltarifliche Einreihung von USB-Kabeln mit Standfuß


    1. USB-Kabel mit Standfuß, die nach ihren im Zeitpunkt der Zollabfertigung erkennbaren objektiven Merkmalen und Eigenschaften als Anschluss- bzw. Verlängerungskabel für Apparate mit USB-A-Steck-Anschluss dienen, sind - nach Auffassung des FG München - auch dann in die Unterposition 8544 42 90 KN einzureihen, wenn sie nach der Überführung in den freien Verkehr (nur) zusammen mit einem WLAN USB-Stick vertrieben werden.

    2. Als "Telekommunikation" im Sinne der Unterposition 8544 42 10 KN sei nicht jeglicher Datenaustausch, sondern nur ein solcher anzusehen, der unter Verwendung von Telekommunikationstechnologie stattfinde.

    3. USB-Kabel, die auch zusammen mit Telekommunikationstechnologie verwendet werden können, fallen selbst dann nicht unter die Unterposition 8544 42 10 KN, wenn sie die Informationsübertragung günstig beeinflussen.


     

  • EuGH, Urteil vom 11. Mai 2017 − C-59/16 (The Shirtmakers BV ./. Staatssecretaris van Financiën)

    Beförderungskosten bei der Zollwertermittlung und Spediteursvergütung


    Art. 32 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Beförderungskosten“ im Sinne dieser Bestimmung den vom Spediteur dem Einführer in Rechnung gestellten Zuschlag umfasst, der dem Gewinn und den Kosten dieses Spediteurs im Zusammenhang mit seiner Leistung der Organisation der Beförderung der eingeführten Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union entspricht.


     

  • EuGH (3. Kammer), Urteil vom 18.01.2017 - C-365/15

    Unionsrechtliche Verzinsungspflicht für Zollerstattungen trotz Art. 116 Abs. 6 UZK


    Werden Einfuhrabgaben, zu denen auch Antidumpingzölle gehören, deshalb erstattet, weil sie unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben wurden, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist, besteht eine unionsrechtliche Pflicht der Mitgliedstaaten, Rechtsuchenden, die einen Anspruch auf die Erstattung der entrichteten Beträge haben, diese ab dem Zeitpunkt ihrer Entrichtung zu verzinsen.


     

  • BFH, Urteil vom 11.11.2014, VII R 21/12

    Keine Mitwirkungspflicht eines Herstellers bei Reimport


    Über Art. 2 ZKDVO hinaus besteht keine Verpflichtung des HZA, die für die Inanspruchnahme der Vergünstigungen für Rückwaren erforderlichen Daten von Amts wegen zu erheben.

    Der Beibringungsgrundsatz des Art. 6 Abs. 1 ZK verdrängt den Amtsermittlungsgrundsatz und damit auch die Mitwirkungspflichten Dritter.

    Hersteller und Ausführer einer Ware sind an ihrer Wiedereinfuhr nicht ohne Weiteres i.S. des Art. 14 ZK mittelbar beteiligt.

    Ein Aufklärungsersuchen oder eine Amtshilfeanforderung kann die Befugnisse der ersuchten Behörde nicht erweitern und nicht erforderliche oder unverhältnismäßige Ermittlungsmaßnahmen nicht rechtfertigen.

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