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Richter schreibt

Entscheidungen

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Zivilrecht

  • BGH, Urteil vom 20.3.2018, XI ZR 309/16

    Zur Wirksamkeit einer Aufrechnungsverbotsklausel in AGB einer Sparkasse


    Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse enthaltene Bestimmung

      „Nr. 11 Aufrechnung und Verrechnung
      (1) Aufrechnung durch den Kunden
      Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt  
      sind.“

    ist im Verkehr mit Verbrauchern gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.


     

  • BGH, Urteil vom 14.3.2018, XII ZR 31/17

    Transparenzkontrolle einer Vertragsverlängerungsautomatik


    Eine Klausel zur automatischen Verlängerung eines Vertrags über Werbeflächen auf Kraftfahrzeugen ist wegen fehlender Transparenz unwirksam, wenn bei Vertragsbeginn nicht eindeutig feststeht, bis wann die Kündigung zur Abwendung der Verlängerung spätestens ausgesprochen werden muss.


     

  • OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.2.2018, I-23 U 101/16

    Zur fiktiven Schadensberechnung nach Mangelbeseitigung


    Der mit einer Vollarchitektur beauftragte Architekt schuldet eine Detailplanung zur Ausführung des Sockels zu einem Wärmedämmverbundsystem. Unterlässt er diese, haftet er für den aus der Verwendung ungeeigneter Dämmplatten im Sockelbereich entstandenen Schaden.

    Der Mangelbeseitigungsaufwand kann fiktiv auf Gutachtenbasis oder nach tatsächlichem Anfall berechnet werden. Lässt der Auftraggeber einen Mangel beseitigen, kann er zwischen den beiden möglichen Berechnungsmethoden frei wählen.

    Für die fiktive Schadensberechnung kann der klagende Auftraggeber sich auf eine überschlägige Schadensschätzung beschränken und ein Sachverständigengutachten anbieten. Ins Einzelne gehende Sanierungspläne und Kostenvoranschläge können von ihm nicht verlangt werden.


    Das Gericht kann die fiktiven Mängelbeseitigungskosten auch dann auf der Grundlage eines im selbstständigen Beweisverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens schätzen, wenn der Sachverständige seine Schätzung als grob bezeichnet, aber doch detailliert aufgeschlüsselt hat.

    Regiekosten für eine erforderliche fachkundige Leitung der Arbeiten zur Mängelbeseitigung können im Einzelfall auf 15 % des Mängelbeseitigungsaufwands zu schätzen sein.

    Der Architekt schuldet grundsätzlich nicht die detaillierte Überprüfung der an einen Dritten vergebenen, schwierigen Tragwerksplanung.


    Soweit die Hinzuziehung eines Privatgutachters erforderlich ist, kann ein Stundensatz von 145 Euro netto erstattungsfähig sein.

    Eine Vorschussklage gegen Architekten wegen im fertigen Bauwerk verkörperter Mängel ist regelmäßig in eine Schadensersatzklage umzudeuten.


     

  • BGH, Urteil vom 25.01.2018, VII ZR 74/15   

    Zur Kausalität eines Werkmangels für einen Wasserschaden bei längerer Abwesenheit des Inhabers einer unbewohnten Wohnung.

    Der haftungsrechtliche Zusammenhang zwischen einer mangelhaften Werkleistung und einem Wasserschaden wird durch das Hinzutreten einer zweiten Schadensursache nicht unterbrochen, wenn die durch die mangelhafte Werkleistung geschaffene Gefahrenlage in dem Schaden fortwirkt.

    Kontrollen im Hinblick auf die Abwendung eines Wasserschadens in einer unbewohnten Wohnung können nur in dem Maß verlangt werden, wie sie im Einzelfall dem Rechtsinhaber auch zumutbar sind.


     

  • BGH, Urteil vom 6.12.2017, VIII ZR 246/16

    Kaufmännische Untersuchungsobliegenheit bei routinemäßiger Prüfung von Futtermitteln


    Für die Untersuchungsobliegenheit nach § 377 Abs.1 HGB ist darauf abzustellen, welche in den Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs fallenden Maßnahmen einem ordentlichen Kaufmann im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung auch der schutzwürdigen Interessen des Verkäufers zur Erhaltung seiner Gewährleistungsrechte zugemutet werden können. Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Vorschriften über die Mängelrüge in erster Linie den Interessen des Verkäufers dienen, der nach Möglichkeit davor geschützt werden soll, sich längere Zeit nach der Lieferung oder nach der Abnahme der Sache etwaigen, dann nur schwer feststellbaren oder durch die Untersuchung vermeidbaren Gewährleistungsansprüchen ausgesetzt zu sehen. Andererseits dürfen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Untersuchung nicht überspannt werden, weil ansonsten der Verkäufer, aus dessen Einflussbereich der Mangel kommt, in die Lage versetzt werden könnte, das aus seinen eigenen fehlerhaften Leistungen herrührende Risiko über das Erfordernis der Mängelrüge auf den Käufer abzuwälzen. Anhaltspunkte für die Grenzen der Zumutbarkeit bilden vor allem der für eine Überprüfung erforderliche Kosten- und Zeitaufwand, die dem Käufer zur Verfügung stehenden technischen Prüfungsmöglichkeiten, das Erfordernis eigener technischer Kenntnisse für die Durchführung der Untersuchung beziehungsweise die Notwendigkeit, die Prüfung von Dritten vornehmen zu lassen.

    Die von § 377 Abs.1 HGB geforderte Untersuchung muss nicht von derartigem Umfang und solcher Intensität sein, dass sie nach Art einer „Rundum-Untersuchung“ alle irgendwie in Betracht kommenden Mängel der Ware erfasst.

    Für die schlüssige Darstellung eines Handelsbrauchs genügt nicht die bloße Behauptung, in einem bestimmten Geschäftsbereich werde üblicherweise etwas in einer bestimmten Weise gehandhabt. Unerlässlich ist vielmehr der Vortrag konkreter Anknüpfungstatsachen, die den Schluss auf eine in räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht ausreichende einheitliche, auf Konsens der beteiligten Kreise hindeutende Verkehrsübung in Bezug auf einen bestimmten Vorgang zulassen.

    Art und Umfang einer gebotenen Untersuchung können durch AGB zwar in bestimmter Weise, etwa hinsichtlich der zu untersuchenden Eigenschaften und der dabei vorzugsweise anzuwendenden Methoden, konkretisiert und gegebenenfalls auch generalisiert werden, sofern dies durch die Umstände veranlasst oder durch eine in dieser Richtung verlaufende Verkehrsübung vorgezeichnet ist und die Konkretisierung oder Generalisierung eine hinreichende Rücksichtnahme auf die beiderseitigen Interessen erkennen lässt. Unangemessen benachteiligend ist es aber, wenn die Klausel ohne nähere Differenzierung nach Anlass und Zumutbarkeit stets eine vollständige Untersuchung der Ware auf ein Vorhandensein aller nicht sofort feststellbarer Mängel fordert und keinen Raum für Abweichungen lässt, in denen eine Untersuchung vernünftigerweise unangemessen ist oder dem Käufer sonst billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann.

    Mit dem Zweck der Untersuchungsobliegenheit, eine im Falle der Mangelhaftigkeit erforderliche Mängelrüge vorzubereiten, also etwaige Mängel zu erkennen und über die dabei gewonnenen Erkenntnisse eine danach gebotene Mängelrüge hinreichend konkret zu formulieren, ist es nicht zu vereinbaren, dem Käufer in AGB die Untersuchung der Ware durch einen neutralen Sachverständigen vorzuschreiben.


     

  • BGH, Urteil vom 08.11.2017, VIII ZR 13/17

    Zur Verlängerung der Verjährung von Ansprüchen des Vermieters in AGB


    Die in einem von dem Vermieter verwendeten Formularmietvertrag enthaltene Bestimmung

       "Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der 
       der Mietsache und Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder 
       Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in zwölf Monaten nach Been-
       Dichtung des Mietverhältnisses."

    ist mit wesentlichen Grundgedanken des § 548 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB unvereinbar und benachteiligt
    den Mieter deshalb entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen; sie ist daher
    nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.



     

  • BGH, Urteil vom 27.09.2017, VIII ZR 271/16

    Zum Ausschluss der Gewährleistungsrechte des Käufers bei öffentlichen Äußerungen des Verkäufers


    Der Verkäufer kann im Hinblick auf die in § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB getroffene gesetzgeberische Wertung grundsätzlich seine Haftung nicht nur für das Fehlen einer üblichen und vom Käufer zu erwartenden Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB), sondern auch für das Fehlen von Eigenschaften ausschließen, deren Vorhandensein der Käufer nach den vorm Verkäufer abgegebenen öffentlichen Äußerungen berechtigterweise erwarten kann.

    Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln ist grundsätzlich die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts entscheidend. Dabei kommt es maßgeblich auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, insbesondere das Verhalten der Parteien bei Vertragsschluss an. In bestimmten Fällen kann es allerdings auch ausreichen, dass dem Käufer vor oder bei Vertragsschluss der Eindruck vermittelt wird, er erwerbe die Kaufsache von einem Unternehmer.


     

  • BAG, Urteil vom 26.10.2017, 6 AZR 158/16

    Zur Unangemessenheit der Verlängerung von Kündigungsfristen in AGB

    Wird die gesetzliche Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sog. Einmalbedingungen erheblich verlängert, kann darin auch dann eine unangemessene Benachteiligung entgegen den Geboten von Treu und Glauben i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB liegen, wenn die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber in gleicher Weise verlängert wird.


     

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