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Richter schreibt

Entscheidungen

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Verkehrsrecht

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  • SaarlVerfGH, Beschluss vom 27.4.2018, Lv 1/18

    Zur Herausgabe von Messdaten bei Rotlichtverstoß

    Die verfassungsrechtlichen Gebote eines fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs begründen im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung oder Missachtens des Rotlichts einer Lichtzeichenlage einen Anspruch auf Zugänglichmachung einer lesbaren Falldatei mit Token-Datei und -Passwort sowie der Statistikdatei des jeweiligen Messgeräts, damit der Betroffene in die Lage versetzt wird, den Tatvorwurf der Behörde bei Anhaltspunkten für Messfehler qualifiziert durch das Ergebnis der von ihm veranlassten technischen Untersuchung zu widerlegen oder zu erschüttern.


     

  • BGH, Beschluss vom 21.3.2018, IV ZR 248/17

    Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Unterlassung einer erneuten Anhörung zum Unfallhergang


    Hat das Erstgericht eine Partei nach § 141 ZPO informatorisch angehört, haben die Angaben der Parteien Eingang in die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach § 286 Abs. 1 ZPO gefunden und wurden sie dort in ihrer Glaubhaftigkeit bewertet, so kann das Berufungsgericht angesichts des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht ohne eigene Anhörung von dieser Würdigung abweichen.


     

  • OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.3.2018, 12 ME 15/18

    Zur Entziehung der EU-Fahrerlaubnis bei bekundetem Unwissen des Ausstellermitgliedstaats

    Beantwortet eine zuständige Behörde des Ausstellermitgliedstaats eine auf die Überprüfung der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses gerichtete Anfrage deutlich überwiegend mit der Bekundung von Unwissen („unknown“), scheidet es nicht aus, darin eine unbestreitbare Information im Sinne des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV zu sehen, die bei gleichzeitig beibehaltenem Wohnsitz im Inland auf einen fehlenden ordentlichen Wohnsitz des Betroffenen im Ausstellermitgliedstaat hinweist und es daher rechtfertigt, die Frage, ob ein solcher Wohnsitz tatsächlich bestand, aufgrund einer Gesamtschau zu beurteilen.


     

  • VGH München, Urteil vom 20.3.2018, 11 B 17.2236

    Zur Feststellung der fehlenden Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland


    Hat sich der Inhaber eines EU-Führerscheins nach Auskunft der Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats nur für einen knapp über 185 Tage dauernden vorübergehenden Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat angemeldet und bereits 54 Tage nach der Anmeldung den Führerschein erworben, liegen vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vor, die auf einen Wohnsitzverstoß hinweisen. Um zu beurteilen, ob tatsächlich ein Wohnsitzverstoß vorliegt, können dann auch inländische Umstände berücksichtigt werden.


     

  • OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.03.2018, 16 U 212/17

    Kollision mit einem im Halteverbot abgestellten PKW


    Stößt ein im innerörtlichen Wohngebiet fahrender PKW gegen einen rechts verbotswidrig parkenden PKW, obwohl noch genügend Platz zur Vorbeifahrt gewesen wäre, so trifft den Halter des PKW jedenfalls dann ein Mithaftungsanteil von 1/4 des entstandenen Schadens, wenn es dunkel war und das parkende Fahrzeug nach der konkreten Lage eine Gefährdung für den fließenden Verkehr bildete.


     

  • BVerwG, Urteil vom 27.2.2018, 7 C 30/17

    Zum Verkehrsverbot für Dieselfahrzeuge in der Umweltzone Stuttgart

    Erweist sich ein Verkehrsverbot für Dieselfahrzeuge mit schlechterer Abgasnorm als Euro 6 sowie für Kraftfahrzeuge mit Ottomotoren unterhalb der Abgasnorm Euro 3 innerhalb einer Umweltzone als die einzig geeignete Maßnahme zur schnellstmöglichen Einhaltung der Stickstoffdioxid-Grenzwerte, verlangt Art. 23 Absatz I UAbs. 2 der RL 2008/50/EG, diese Maßnahme zu ergreifen.

    Die Anordnung eines Verkehrsverbots muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Mithin ist ein Verkehrsverbot zeitlich gestaffelt nach dem Alter und Abgasverhalten der betroffenen Fahrzeuge und unter Einschluss von Ausnahmeregelungen einzuführen.


     

  • BVerwG, Urteil vom 27.2.2018, 7 C 26/16

    Beschränkte Verkehrsverbote für Dieselfahrzeuge – Luftreinhalteplan Düsseldorf


    Erweist sich ein auf bestimmte Straßen oder Straßenabschnitte beschränktes Verkehrsverbot für (bestimmte) Dieselfahrzeuge als die einzig geeignete Maßnahme zur schnellstmöglichen Einhaltung der Stickstoffdioxid-Grenzwerte, verlangt Art. 23 Absatz I UAbs. 2 der RL 2008/50/EG, diese Maßnahme zu ergreifen.

    Die Anordnung eines Verkehrsverbots muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Ein streckenbezogenes Verbot für (bestimmte) Dieselfahrzeuge geht seiner Eingriffsintensität nach nicht über straßenverkehrsrechtlich begründete Durchfahr- und Halteverbote hinaus, mit denen Autofahrer und Anwohner stets rechnen und die sie grundsätzlich hinnehmen müssen. Sondersituationen, insbesondere für Anwohner, ist durch Ausnahmeregelungen Rechnung zu tragen.


     

  • LG Hagen, Urteil vom 20.12.2017, 3 S 46/17

    Zum Seitenabstand beim Vorbeifahren an stehendem Pkw

    Kollidiert der mit einem seitlichen Abstand von 80 cm Vorbeifahrende mit der sich plötzlich öffnenden Fahrertüre eines rechts geparkten Fahrzeugs, haftet der Aussteigende allein.

    Welchen Abstand ein vorbeifahrendes Fahrzeug von stehenden Hindernissen einzuhalten hat, ist jeweils einzelfallbezogen zu bewerten. Maßgeblich sind neben der Art des Hindernisses (Pkw, Lkw, Linienbus, anderes Fahrzeug) auch die Breite der Straße und der Ort, an dem das Hindernis passiert wird (Kreuzung, möglicher Gegenverkehr).

    In der Regel ist ein Seitenabstand von mehr als einem halben Meter ausreichend, wenn es sich bei dem stehenden Hindernis um einen Pkw handelt.

    Hält der Sachverständige einen seitlichen Abstand von 54–80 cm des Vorbeifahrenden für möglich, ist zulasten des Türöffners von einem Seitenabstand von 80 cm auszugehen.


     

  • BGH, Urteil vom 19.12.2017, VI ZR 577/16

    Zur Erstattungsfähigkeit des Rückstufungsschadens in der Kfz-Kaskoversicherung

    Die Ersatzfähigkeit eines Rückstufungsschadens in der Kfz-Kaskoversicherung kann nicht mit der Begründung verneint werden, dass dieser nur im Hinblick auf den eigenen Haftungsanteil des Geschädigten eingetreten sei, denn der Nachteil der effektiven Prämienerhöhung tritt – unabhängig von der Regulierungshöhe – allein dadurch ein, dass Versicherungsleistungen in der Kaskoversicherung in Anspruch genommen werden.

    Kommt es hierzu durch ein Ereignis, das teils vom Schädiger, teils vom Versicherungsnehmer zu vertreten ist, so ist der Schaden wie jeder andere nach den hierfür geltenden Regeln zu teilen.


     

  • OLG Frankfurt, Urteil vom 14.12.2017, 11 U 43/17

    Zur Haftung des Betreibers einer Waschanlage für Beschädigungen

    Keine Haftung des Betreibers einer Waschanlage für Beschädigungen, die durch einen Gebläsebalken einer Waschstraße verursacht werden, wenn dessen Sensor defekt ist.

    Die Haftung richtet sich grundsätzlich nach den §§ 280 Abs.1, 823 Abs. 1 BGB.

    Der Betreiber muss den Nachweis erbringen, sich pflichtgemäß verhalten zu haben.

    Für eine Exkulpation i.S.d. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB genügt es, dass der Waschanlagenbetreiber den Nachweis erbringt, die Anlage nach den Vorgaben des Herstellers warten zu lassen. Bestehen im Übrigen keine Auffälligkeiten, so ist eine Haftung des Betreibers mangels Verschuldens nicht gegeben.



     

  • VGH München, Beschluss vom 17.08.2017, 11 CE 17.1437

    Mit Neuerteilung einer Fahrerlaubnis kann bis Abschluss eines Strafverfahrens gewartet werden


    Mit der Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis kann abgewartet werden, bis ein strafrechtliches Verfahren abgeschlossen ist.

    § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG untersagt der Fahrerlaubnisbehörde nur in einem Entziehungsverfahren, nicht aber in einem Erteilungsverfahren, den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, zu berücksichtigen, solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist. Auch die Unschuldsvermutung steht dem nicht entgegen, vielmehr gelte es, widersprechende Entscheidungen zu vermeiden.


     

  • OLG Jena, Urteil vom 16.03.2017, 1 U 493/16

    Zur Schadensabwicklung im Falle eines Totalschadens eines Fahrzeuges mit Airbrushlackierung


    Bei einem Totalschaden eines Fahrzeugs mit einer Airbrushlackierung kann der (Unfall-)Geschädigte Zahlung in Höhe der Umlackierungskosten für ein Ersatzfahrzeug nicht verlangen, wenn der Aufwand für die Umlackierung unverhältnismäßig ist.

    Der Geldersatz nach § 251 BGB ist, weil eine Ersatzbeschaffung mangels eines Marktes für vergleichbare gebrauchte machen nicht möglich ist, auf der Grundlage des Anschaffungswertes unter Berücksichtigung von Abschreibungen für die Alterung zu ermitteln. Im Rahmen dessen kommt es auf das Alter des Fahrzeugs und nicht auf das Alter der Lackierung an.


     

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