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Richter schreibt

Entscheidungen

​

Transportrecht und

Speditionsrecht

  • LG Stuttgart, Urteil vom 22. Oktober 2020 − 11 O 94/19

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​       Unwirksamkeit von AGB eines Umzugsunternehmers​

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       Die folgenden Klauseln in den AGB eines Umzugsunternehmers sind nach Auffassung des LG Stuttgart nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam:

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"Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderungen direkt an den Möbelspediteur auszuzahlen."

 

"Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten wie z. B. Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh-, Radio- und HiFi-Geräten, EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport sichern zu lassen."

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"Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet."

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"Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehen gelassen wird."

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"Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten vor Beginn der Entladung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und in bar oder in Form gleichwertiger Zahlungsmittel zu bezahlen."

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"Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist: … 2. Ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender."

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"Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist: … 3. Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzugsgutes durch den Absender."

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  • OLG Brandenburg, Urteil vom 12. August 2020 − 7 U 173/18

    Zum q
    ualifizierten Verschulden und Lagerorganisation


    Das OLG Brandenburg hat die Rechtsprechung zum qualifizierten Verschulden bestätigt und sich zur Lagerorginations ausgelassen.

    Leichtfertigkeit liege nach Auffassung des OLG vor, wenn der Transporteur den besonders schadensanfälligen Bereich des Umschlags von Transportgütern nicht so organisiere, dass der Ein- und Ausgang der Güter kontrolliert werde, damit Fehlbestände frühzeitig festgehalten werden. Ohne ausreichende Ein- und Ausgangskontrollen, die im Regelfall einen körperlichen Abgleich der papier- bzw. EDV-mäßig erfassten Ware erfordern, könne ein verlässlicher Überblick über Lauf und Verbleib der in den einzelnen Umschlagstationen ein- und abgehenden Güter nicht gewonnen werden mit der Folge, dass der Eintritt des Schadens und der Schadensbereich in zeitlicher, räumlicher und personeller Hinsicht nicht eingegrenzt werden könne. Die unzureichende Organisation des Betriebsablaufs biete keinen hinreichenden Schutz der zu befördernden Frachtgüter; der Frachtführer setze sich damit in erheblicher Weise über die Sicherheitsinteressen der Vertragspartner hinweg. Sieht die Betriebsorganisation die Eingangs- und Ausgangskontrollen nicht durchgängig vor, sei im Regelfall der Vorwurf eines leichtfertigen Verhaltens gerechtfertigt.


    Von einem leichtfertigen Organisationsverschulden sei auszugehen, wenn die Übernahme der Ware durch ein bestimmtes Fahrzeug nicht in der Planung dokumentiert und kontrolliert werde, sodass nicht mehr nachzuvollziehen sei, wo ein Verlust eingetreten sei, ob im Umschlaglager, bei dem Fahrer, der die Ware übernehmen sollte, oder bei einem anderen Fahrer, also infolge einer irrtümlichen Verladung auf ein anderes Fahrzeug. Damit sei der Verlust von Paketen wahrscheinlicher, da eine Nachverfolgung und Kontrolle zeitnah nach Abhandenkommen auch die Entdeckung von Fehlversendungen an andere Zielorte oder die Feststellung von Diebstählen erleichtere und ermögliche.


     

  • BGH, Urteil vom 23. Juli 2020 − I ZR 119/19

    Diebstahl eines Sattelaufliegers und Verstoß gegen Sicherheitsanweisungen - Entschädigung ohne eigenen Schaden

    Der BGH hat entschieden, dass es in einem Frachthaftungsprozess nicht auf die Frage ankommt, wem die Entschädigung letztlich zusteht (im Anschluss an BGH, Urteil vom 20. April 1989 – I ZR 154/87, TranspR 1989, 413, 414 [juris Rn. 16]). Der BGH führt aus:

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"Die Absenderin war ihrerseits als Vertragspartnerin der Beklagten gemäß § 421 Abs. 1 Satz 3 HGB unabhängig davon berechtigt, den Schadensersatzanspruch wegen des Verlusts des Frachtguts geltend zu machen, ob sie dabei im eigenen oder fremden Interesse handelte. Auf die Frage, wem die Entschädigung letztlich zusteht, kommt es im Frachthaftungsprozess nicht an (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 1989 – I ZR 154/87, TranspR 1989, 413, 414 [juris Rn. 16] = NJW 1989, 3099; Reuschle in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 421 Rn. 24; Staub/P. Schmidt, HGB, 5. Aufl., § 421 Rn. 27; BeckOK.HGB/G. Kirchhof, 28. Edition [Stand: 15. April 2020], § 421 Rn. 10). Es bedurfte daher keiner Feststellungen zu der Frage, ob der Absenderin – etwa als Eigentümerin des Frachtguts – ein eigener Schaden entstanden war."


 

  • FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Januar 2019 − 1 K 1161/17

    Anwendung des MiLoG auf polnischen Spediteur

    1. Auch wenn ein Unternehmen der Transport- und Logistikbranche in Polen ansässig ist und auf die mit seinen Fahrern geschlossenen Arbeitsverträge grundsätzlich polnisches Recht anwendbar ist, unterliegt es dem Mindestlohngesetz und den aus § 17 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 MiLoG, § 2 Abs. 3 S. 3 MiLoMeldV folgenden Dokumentations- und Bereithaltungspflichten, soweit seine Arbeitnehmer Transporte aus oder nach einem anderen Mitgliedstaat mit Be- oder Entladung in Deutschland oder Kabotagefahrten durchführen.

    2. Die Anwendbarkeit des Mindestlohngesetzes ist auch nicht im Wege teleologischer Reduktion auf solche Fälle zu beschränken, bei denen die entsandten ausländischen Arbeitnehmer nicht nur kurzzeitig – etwa länger als sieben Tage – im Inland tätig werden (Anschluss an FG Baden-Württemberg, Urteile v. 17.7.2018, 11 K 544/16 und 11 K 2644/16).

    3. Die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns auch im Speditions- und Transportsektor und die damit verbundene Dokumentationspflicht stehen im Einklang mit Europarecht sowie Verfassungsrecht und verstoßen insbesondere nicht gegen die auch im Verkehrssektor geltende Dienstleistungsfreiheit, die Warenverkehrsfreiheit (Art. 34 ff. AEUV) sowie das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Die mit der Geltung des Mindestlohns verbundenen Dokumentations- und Bereithaltungspflichten erweisen sich im Hinblick auf die damit verfolgten gesetzgeberischen Ziele als verhältnismäßig.


     

  • OLG Köln, Urteil vom 22. November 2018 − 3 U 78/17

    Ansprüche auf Erstattung verauslagter Zölle


    1. Anwendbarkeit und Feststellung ausländischen Rechts durch deutsche Gerichte gem. § 293 ZPO ohne Sachverständigengutachten (hier: Auslegung von Speditionsvertrag nach Schweizerischem Obligationenrecht).

    2. Verklagt ein Schweizer Kläger in Deutschland einen deutschen Händler auf Zahlung von geleistetem Zoll für die Einfuhr von Waren aus China in die Schweiz, beurteilt sich das anwendbare Recht nach deutschem Kollisionsrecht. Zu diesem gehört – soweit sich der Kläger auf ein vertragliches Schuldverhältnis stützt – die Rom I-Verordnung. Unerheblich ist dabei, dass die Schweiz kein Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist. Denn die Regelung gilt auch ihr gegenüber als deutsches Sachrecht.

    3. Eine konkludente Rechtswahl im Prozess scheidet auch in der Berufungsinstanz aus, wenn die Parteien in beiden Instanzen die Frage des anwendbaren Rechts erörtern und insoweit unterschiedliche Auffassungen vertreten.

    4. Ein Auftrag – hier: Übernahme von Zollformalitäten – ist ein Dienstverhältnis im Sinne des Art. 4 (b) Rom I, so dass das Recht des Staates zur Anwendung gelangt, in dem der Dienstleister, also der Beauftragte, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 

    5. Ausländisches Recht ist gemäß § 293 ZPO von Amts wegen festzustellen. Es handelt sich beim ausländischen Recht nicht um eine Tatsache. Die Feststellung des ausländischen Rechts steht im pflichtgemäßen Ermessen des Richters. Dabei sind die Anforderungen an die Ermittlungspflicht höher, je fremder und komplexer das ausländische Recht ist. Sie sind geringer bei einer der deutschen verwandten Rechtsordnung. Die Anforderungen an die Ermittlung des ausländischen Rechts – nach den Regeln des Freibeweises – sind umso größer, je detaillierter und kontroverser die Parteien zu einer ausländischen Rechtspraxis vortragen bzw. wenn sie sich inhaltlich auf Privatgutachten zum ausländischen Recht beziehen.

    6. Findet im Falle eines Imports von Waren aus Deutschland in die Schweiz die Erledigung der Zollformalitäten auf dem Staatsgebiet der Schweiz statt, unterliegen Ansprüche hieraus begründete aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach Art. 11 III Rom II dem Recht der Schweiz.

    7. Voraussetzung für einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 683 BGB ist zunächst ein Handeln des Geschäftsführers für einen anderen mit Fremdgeschäftsführungswillen. Der Fremdgeschäftsführungswille erfordert einerseits das Bewusstsein, andererseits den Willen, ein Geschäft als fremdes, d. h. für einen anderen, zu führen.

    8. Nimmt der Geschäftsführer in Verkennung der Rechtslage und Fehlinterpretation der bestehenden Vertragsbeziehungen irrig an, es handele sich um ein Geschäft des vermeintlichen Geschäftsherrn, ist dies für die Begründung von Ansprüchen nach § 683 BGB aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach deutschem Recht nicht ausreichend. 

    9. Ist der Geschäftsführer aufgrund eines Speditionsvertrages dem Versender gegenüber vertraglich verpflichtet, neben der Besorgung des Transports zugleich auch die in Rede stehende Verzollung durchzuführen, scheidet ein sogenanntes „auch-fremdes Geschäft“ – also ein solches, dessen Übernahme zugleich im eigenen und im Interesse eines anderen liegt – aus.

    10. Für die Frage, ob die Geschäftsführung nach § 677 BGB dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entsprochen hat, kommt es nicht auf die subjektive Sicht des Geschäftsführers an; entscheidend ist vielmehr, was der Geschäftsherr nach objektiven Gesichtspunkten zu der Geschäftsübernahme im Zeitpunkt der Ausführung gesagt haben würde. (Leitsätze 2-10 von der Redaktion)


     

  • OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. Mai 2018 − 18 U 37/17

    Vernichtung des Gutes durch den Zoll


    Die Klägerin, ein Versicherungsunternehmen, begehrte von der Beklagten, einem Paketdienstunternehmen, aus abgetretenem und übergegangenem Recht Ersatz für den Verlust/die Beschädigung einer Sendung, welche die Beklagte von der Versicherungsnehmerin der Klägerin am 12.6.2015 in übernommen hat und zu einem anderen Unternehmen in Mexiko transportieren sollte. Die Sendung wurde zunächst mit dem Lkw über verschiedene Stationen zum Flughafen Köln transportiert und von dort über verschiedene Flughäfen zum Flughafen Guadalajara in Mexiko, wo sie verzollt werden sollte. Hiermit hatte die Klägerin die Beklagte beauftragt. Die Sendung wurde vom Zoll in Mexiko vernichtet, nachdem die Verzollung nicht innerhalb von 60 Tagen durchgeführt worden war.

    Das OLG Düsseldorf urteilte,

    1. auch ein Speditionsvertrag (zu festen Kosten) sei als Güterbeförderungsvertrag im Sinne des Art. 5 VO (EG) Nr. 593/2008 anzusehen, wenn sein Hauptgegenstand die eigentliche Beförderung des betreffenden Gutes sei;

    2. die Obhutszeit des Luftfrachtführers sei nicht beendet, wenn das Gut zum Zwecke der Verzollung in das Zolllager des Einfuhrstaates, welches sich auf dem Flughafengelände befindet, verbracht werde. Der Zoll sei grundsätzlich dem Frachtführer gegenüber zum Schutz und zur Herausgabe des Gutes verpflichtet;

    3. dass wenn bei einem Vertrag über einen multimodalen Transport der Verlust nicht während der Beförderung, sondern während einer beförderungsnahen Leistungsphase eintrete, sei für die Haftung darauf abzustellen, welchem der hypothetisch geschlossenen Einzelverträge diese Phase typischerweise unterfalle. Werde die Verlustursache im Zusammenhang mit der vertraglich geschuldeten Verzollung gesetzt, komme es darauf an, ob diese zu den Pflichten des Luft- oder Landfrachtführers gehöre;

    4. aus Art. 16 und Art. 18 III 2 MÜ ergebe sich, dass die Verzollung des Gutes am Flughafen des Bestimmungsortes dem Luftfrachtführer obliege;

    5. der Schaden trete im Sinne des § 452 a S. 1 HGB dort ein, wo seine Ursache gesetzt worden sei. Werde das Gut vom Zoll vernichtet, weil der Frachtführer die erforderlichen Dokumente nicht fristgemäß vervollständigt oder die Rücksendung des Gutes veranlasst hat, sei dies und nicht die ursprüngliche Unvollständigkeit der Papiere die maßgebliche Ursache. 


     

  • VGH Mannheim, Urteil vom 15.05.2018, 10 S 1801/17

    Zur "Sprachauflage" zur Ausnahmegenehmigung für Großtransporte

    Die einer Ausnahmegenehmigung für Großraumtransporte beigefügte Auflage, es müsse während des gesamten Transports eine sachkundige Person anwesend sein, die der deutschen Sprache mächtig ist, ist ausreichend bestimmt. Sie ist dahin auszulegen, dass Kenntnisse der deutschen Sprache nur insoweit erforderlich sind, dass eine Verständigung in typischen, mit der Nutzung der Ausnahmegenehmigung verbundenen Verkehrssituationen möglich ist.

    Die so ausgelegte „Sprachauflage“ ist zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit von Großraumtransporten geeignet, erforderlich und angemessen. Sie ist im Hinblick auf das gegenüber Regeltransporten erhöhte Gefährdungspotenzial von Großraumtransporten mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar und verstößt auch nicht gegen Unionsrecht.


     

  • OLG Hamburg, Urteil vom  08.03.2018, 6 U 39/17

    Verkehrshaftungsversicherung – Leistungsfreiheit bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung

    Die Sanktionsregelung bei Verletzung vertraglich vereinbarter Obliegenheiten ist unwirksam, wenn der Versicherer von der Möglichkeit der Vertragsanpassung gemäß Art. 1 Abs. 3 EGVVG bei einer Verkehrshaftungsversicherung keinen Gebrauch gemacht hat. Der Versicherer kann deshalb bei grob fahrlässiger Verletzung vertraglicher Obliegenheiten kein Leistungskürzungsrecht gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG geltend machen.

    Sind bei einer kombinierten Versicherung nicht sämtliche versicherte Risiken ein Großrisiko – hier: Frachtführer ja und Spediteur nein -, ist § 210 VVG nicht anwendbar; damit gilt die Beschränkung der Vertragsfreiheit weiterhin, sodass bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung dem VR kein Leistungskürzungsrecht zusteht.

    Muss der VN bei einer Verkehrshaftungsversicherung weder die einzelnen Transporte anmelden noch nachträglich die Prämiengrundlage (Umsätze) angeben, so liegt keine laufende Versicherung i. S. d. § 53 VVG vor mit der Folge, dass der VR seine Leistungspflicht bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung nicht nach § 210 VVG einschränken kann.


     

  • OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.11.2017, I 18 U 173/15

    Zur Einstufung einer Unterbrechung der Kühlkette bei einer Beförderung tiefgekühlter Lebensmittel als Totalschaden

    Die Obhutszeit des Frachtführers besteht auch dann fort, wenn ein kurzzeitiges oder endgültiges Ablieferungshindernis besteht, weil die Empfängerin die Annahme verweigert.

    Die penible Handhabung der TMLV ist zur Abwehr erheblicher Gefahren für die Gesundheit der Verbraucher unabdingbar. Tiefkühlware, die unter Nichteinhaltung des § 2 Abs. 4 TMLV transportiert wurde, ist wegen der lebensmittelrechtlichen Folgen und dem möglichen Imageschaden, der eintreten würde, wenn ein Kaufmann lebensmittelrechtlich unzulässige Tiefkühlprodukte in den Verkehr bringt, nicht mehr verkehrsfähig und damit beschädigt i.S.d. CMR. Auf den tatsächlichen mikrobiologischen Zustand der Ware kommt es somit nicht mehr an.

    Bei Tiefkühltransporten trägt der Frachtführer die Verantwortung, dass das Transportgut zu jedem Zeitpunkt nach den vertraglichen Vereinbarungen transportiert werden kann; dies gilt auch dann, wenn zeitliche Verzögerungen auftreten, die einen längeren Verbleib des Transportguts im Transportfahrzeug bedingen. Setzt er vor diesem Hintergrund ein Fahrzeug ohne aktive Kühlung ein, geht er damit bewusst - im Sinne eines qualifizierten Verschuldens - das Risiko eines Verderbs der Ware bei Verzögerungen des Transports ein.

    Qualifiziertes Verschulden nach Art. 29 Abs. 1 CMR schließt ein Beruhen auf Haftungsbefreiungen oder -beschränkungen nach Art. 17 Abs. 2 und 4, Art. 18, 23 CMR aus.


     

  • OLG Frankfurt a. M., Hinweisbeschl. v. 14.08. 2017, 3 U 11/16

    Transportversicherung – wertvoller Gegenstand; ständige Beaufsichtigung


    Bei einem elektronischen Camcorder mit aufgeschraubtem Objektiv im Wert von insgesamt 13.500,- EUR handelt es sich nicht um einen "wertvollen Gegenstand" i. S. d. AVB, so dass es einer ständigen Beobachtung oder Bewachung nicht bedarf.

    Bei einem Camcorder mit den Maßen 151 X 189 X 201 mm zuzüglich eines aufgesteckten Objektivs ist schwerlich von einem geringen Format auszugehen.

    Bei einem normalen, übersichtlichen Messestand genügt grundsätzlich die Aufsicht durch einen einzigen Mitarbeiter, eine ständige Beobachtung jedes einzelnen Ausstellungsstückes ist nicht erforderlich.


     

  • OLG Stuttgart, Urt. v. 28.06.2017, 3 U 6/17

    Assekuradeur – Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des Transportversicherers


    Der Assekuradeur kann Schadensersatzansprüche des Transportversicherers aus übergegangenem Recht des VN geltend machen, ohne hierfür einer Erlaubnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz zu bedürfen.

    Der Luftfrachtspediteur, der in seinem Lager Packstücke für unterschiedliche Empfänger zusammenführt und mit Luftfrachtaufklebern versieht, hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass sich die Lagermitarbeiter bei der Etikettierung mit jedem Packstück einzeln befassen müssen.


     

  • OLG Köln, Urteil vom 25.08.2016, 3 U 28/16

    Zum Haftungsausschluss nach Art. 17 Abs. 2 CMR bei Beschädigungen von Transportgut durch Flüchtlinge

    Ein Frachtführer ist gehalten, besondere Sicherheitsvorkehrungen zur ergreifen, wenn er sich auf den Haftungsausschluss des Art. 17 Abs. 2 CMR berufen möchte, wenn allgemein bekannt ist, dass im grenzüberschreitenden Lkw-Verkehr nach England Flüchtlinge versuchen in Auflieger zu gelangen und dabei die beförderten Güter beschädigen.


     

  • OLG Hamm, Urteil vom 21.04.2016, 18 U 17/14

    Zur Abgrenzung eines Werkvertrags zum Frachtvertrag bei Abschleppvorgängen sowie zur Frage des Totalschadens des Gutes nach einem Reifenbrand. Individualabreden haben Vorrang vor AGB.

    Bei einem Schleppvertrag handelt es sich um einen Werkvertrag, bei dem das geschleppte Fahrzeug, z.B. ein Seeschiff im Hafen, unter selbstständiger Leitung bleibt. Wird hingegen das geschleppte Fahrzeug in die Obhut des Schleppers genommen, vor allem wenn es unbemannt ist, ist ein solcher Vertrag als Frachtvertrag zu qualifizieren. 

    Übernimmt der Frachtführer einen vom Absender gepackten Kühlauflieger, liegt ein Frachtvertrag vor. Nach der Übernahme des Kühlaufliegers hat der Absender keine Möglichkeit der Einflussnahme mehr. 

    Der nach § 426 HGB anzuwendende Sorgfaltsmaßstab orientiert sich in Anlehnung an § 7 Abs. 2 StVG a.F. an einem "idealen" Frachtführer, der eine über den gewöhnlichen Durchschnitt erheblich hinausgehende Aufmerksamkeit, Geschicklichkeit und Umsicht sowie ein geistesgegenwärtiges und sachgemäßes Handeln im Rahmen des Menschenmöglichen an den Tag legt. Der Frachtführer hat Anstrengungen zur Schadensverhütung bis zu dem Punkt zu erbringen, an dem diese bereits auf den ersten Blick als unzumutbar erscheinen. Das Vorliegen höherer Gewalt wird daher gerade nicht vorausgesetzt.

    Die Darlegung- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 426 HGB trägt der Frachtführer. Er hat deshalb entweder die konkrete, unvermeidbare Schadensursache zu beweisen oder darzutun und nachzuweisen, dass der Schaden nicht durch irgendeinen bei größter Sorgfalt vermeidbaren oder in seinen Folgen anwendbaren Umstand herbeigeführt worden sein kann.

    Zur Entlastung des Frachtführers nach § 426 HGB - hier: durch ein defektes Radlager verursachter Reifenbrand.

    Für den Vorrang der Individualabrede gemäß § 305 b BGB kommt es nicht darauf an, ob die Parteien eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beabsichtigt haben oder sich der Kollision bewusst geworden sind. 

    Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang gegenüber Allgemeinen Geschäftsbedingungen ohne Rücksicht auf die Form, in der sie getroffen worden sind, somit auch dann, wenn sie auf mündlichen Erklärungen beruhen.

    Das gilt auch dann, wenn durch eine AGB-Schriftformklausel bestimmt wird, dass mündliche Anreden unwirksam sind. Der in § 305 b BGB niedergelegte Grundsatz besagt, dass vertragliche Vereinbarung, die die Parteien für den Einzelfall getroffen haben, nicht durch davon abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen durchkreuzt, ausgehöhlt oder ganz oder teilweise zunichte gemacht werden können. Er beruht auf der Überlegung, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen als generelle Richtlinien für eine Vielzahl von Verträgen abstrakt vorformuliert und daher von vornherein auf Ergänzung durch die individuelle Einigung der Parteien ausgelegt sind. Sie können und sollen nur insoweit Geltung beanspruchen, als die von den Parteien getroffene Individualabrede dafür Raum lässt. Wollen die Parteien ernsthaft - wenn auch nur mündlich - etwas anderes, so kommt dem der Vorrang zu. Das Interesse des Klauselverwenders oder gar beider Vertragsparteien, nicht doch nachträgliche mündliche Absprachen die langfristig beiderseitige Bindung gefährden, muss gegenüber dem von den Parteien später übereinstimmend Gewollten zurücktreten.

    Dies gilt auch für den Fall einer sog. doppelten Schriftformklausel, bei der auch für einen Verzicht bzw. eine Abänderung das Formerfordernis vereinbart ist.




     

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