top of page
Richter schreibt

Entscheidungen

​

Strafrecht

​

  • AG Duisburg, Beschluss vom 27.10.2020 - 204 Gs 146/20

    Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort


    1. Ein bei einem Verkehrsunfall verursachter Nettoschaden für Reparaturkosten in Höhe von 1.500 EUR stellt keinen bedeutenden Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB dar, sodass eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 111a StPO nicht indiziert ist.

    2. Bei der Schadensbewertung sind die fortschreitende Entwicklung der Verbraucherpreise für Wartung und Reparatur sowie die allgemeine Einkommensentwicklung zu berücksichtigen. Die Wertgrenze des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist daher bei zumindest 1.800 EUR anzusetzen.


     

  • BGH, Urteil vom 18.6.2020 – 4 StR 482/19

    Mordvorwurf bei illegalem Autorennen – Berliner Raserfall


    1. Die Bewertung der Eigengefährdung durch den Täter kann abhängig von seinem Vorstellungsbild über mögliche Tathergänge abgestuft sein; so kann er bei Fassen des Tatentschlusses einen bestimmten gefahrbegründenden Sachverhalt hinnehmen, während er auf das Ausbleiben eines anderen, für ihn mit einem höheren Risiko verbundenen Geschehensablaufs vertraut.

    2. Für die Prüfung, ob ein Unfallgeschehen mit tödlichen Folgen vom bedingten Vorsatz des Täters umfasst war, kommt es daher darauf an, ob er den konkreten Geschehensablauf als möglich erkannt und die damit einhergehende Eigengefahr hingenommen hat. Ist dies der Fall und verwirklicht sich dieses Geschehen, ist es für die Prüfung der Vorsatzfrage unerheblich, ob er weitere Geschehensabläufe, die aus seiner Sicht mit einer höheren und deshalb von ihm nicht gebilligten Eigengefahr verbunden waren, ebenfalls für möglich erachtet hat.

    3. Ein mittäterschaftlich begangenes Tötungsdelikt setzt voraus, dass der gemeinsame Tatentschluss auf die Tötung eines Menschen durch arbeitsteiliges Zusammenwirken gerichtet ist; es genügt nicht, dass sich die Täter lediglich zu einem gemeinsamen Unternehmen entschließen, durch das ein Mensch zu Tode kommt.


     

  • BGH, Beschl. v. 10.6.2020 − 5 StR 635/19 (LG Frankfurt/Oder)

    Für den Versuchsbeginn beim Diebstahl reicht regelmäßig ein Angriff auf einen gewahrsamssichernden Schutzmechanismus aus, wenn sich für den Fall von dessen Überwindung der Täter nach seinem Tatplan ohne tatbestandsfremde Zwischenschritte, zeitliche Zäsur oder weitere eigenständige Willensbildung einen ungehinderten Zugriff auf die erwartete Beute vorstellt.


     

  • OLG Stuttgart, Beschluss vom 4.7.2019 – 4 Rv 28 Ss 103/19

    Das in § 315 d I Nr. 3 StGB vorausgesetzte Handeln, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, setzt lediglich voraus, dass es dem Täter darauf ankommt, in der konkreten Verkehrssituation die durch sein Fahrzeug bedingte oder nach seinen Fähigkeiten oder nach den Wetter-, Verkehrs-, Sicht- oder Straßenverhältnissen maximale mögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Welche weiteren Ziele der Täter verfolgt, ist unerheblich. Auch der Wille des Täters, vor einem ihn verfolgenden Polizeifahrzeug zu fliehen, schließt die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erzielen, nicht aus.


     

  • BGH, Beschluss vom 5.6.2019 – 1 StR 34/19

     Rücktritt vom Versuch räuberischer Erpressung mit Todesfolge – „Lebensmittelerpresser“


    Ein wirksamer Rücktritt vom Versuch der räuberischen Erpressung mit Todesfolge (§§ 251, 255, 22 StGB) durch Verhinderung der Todesfolge gem. § 24 I 1 Var. 2 StGB setzt nicht voraus, dass der Täter auch vom Versuch der schweren räuberischen Erpressung (§§ 250, 255 StGB) zurücktritt. Dies gilt selbst dann, wenn der Täter für den Fall, dass seine Forderungen nicht erfüllt werden, damit droht, erneut ein Mittel einzusetzen, das geeignet ist, den Tod anderer Menschen herbeizuführen.


     

  • BGH, Beschluss vom 27.11.2018 – 2 StR 481/17

    Konkurrenzverhältnis von Diebstahlsdelikten und Sachbeschädigung


    Bei (vollendetem) schwerem Bandendiebstahl (§§ 244 a I, 244 I Nr. 3, 243 I 2 Nr. 1 Var. 1 StGB) oder (vollendetem) Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 I Nr. 3 Var. 1 StGB) steht eine zugleich begangene Sachbeschädigung (§ 303 I StGB) stets im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 I StGB); sie tritt nicht im Wege der Gesetzeseinheit in Form der Konsumtion hinter den schweren Bandendiebstahl oder den Wohnungseinbruchdiebstahl zurück.


     

  • BGH, Beschluss vom 16.11.2017 – 2 StR 154/17

    Abgenötigte „Geldüberlassung“ am Automaten als räuberische Erpressung

    Wird ein Geldautomat technisch ordnungsgemäß bedient, erfolgt die tatsächliche Ausgabe des Geldes mit dem Willen des Geldinstituts; dessen Gewahrsam wird nicht gebrochen. Solange der (hier: vom Täter beiseitegestoßene) Berechtigte keinen Gewahrsam an den ausgegebenen Scheinen begründet hat, kommt auch ihm gegenüber eine Wegnahme im Sinne des Raubtatbestands nicht in Betracht.


     

bottom of page