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14.04.2019 | Öffentliches Recht

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Entschädigungsansprüche wegen Corona-Schutzmaßnahmen

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Betreiben Sie ein Gewerbe?
Mussten Sie Ihren Betrieb schließen?
Erleiden Sie infolge der Corona-Maßnahmen finanzielle Einbußen?

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Wir helfen Ihnen durch diese schwere Zeit. Neben den Fragen, ob Sie trotz Schließung Ihres Betriebes die Miete zahlen müssen oder berechtigt sind als Vermieter Mietansprüche durchzusetzen, überprüfen wir, ob Ihnen ein Entschädigungsanspruch gegen den Staat zusteht. Dieser Anspruch ist unabhängig von den bisherigen finanziellen Unterstützungsmaßnahmen und kann somit zusätzlich zu den Hilfen beansprucht werden.

 

Diese Entschädigungsansprüche können sich zum einen aus dem Infektionsschutzgesetz, § 56 IfSG (analog), selbst ergeben, wie aber auch aus dem allgemeineren Polizeigesetzen über die sog. Nichtstörer (z.B. § 10 Abs.1 HmbSOG). Ebenso kommen durch das Erbringen Ihres „Sonderopfers“ die Allgemeine Aufopferungsansprüche bzw. Ansprüche aus enteignendem Eingriff in Betracht.

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Bitte beachten Sie, dass Entschädigungsanträge nach dem § 56 IfSG binnen drei Monaten nach Einstellung der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde zu stellen sind. Aufgrund der Möglichkeit, dass die Rechtsprechung in naher Zukunft zum Ergebnis kommt, dass Ansprüche nur aus § 56 IfSG analog bestehen, ist ein zügiges Handeln gefragt.

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Gerne stehen wir Ihnen hier unterstützend zur Seite. Im Rahmen eines Erstgesprächs gehen wir gerne auf alle Ihre Fragen ein und besprechen das weitere Vorgehen.

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